Rechtsanwalt für internationales Erbrecht
Rechtsanwältin Susanne Franke, LL.M.(U.S.A.): Ihr Rechtsanwalt für internationales Erbrecht
Ein Erbfall kann sich als ungeahnt schwierig herausstellen, wenn dabei internationales Erbrecht berührt wird. Hierbei müssen ausländische Rechtsordnungen Beachtung finden, wobei schon die Planung des Nachlasses sowie die Anfertigung des Testaments die jeweils geltenden Rechtsgrundlagen berücksichtigen müssen.
Verschiedene Gründe können dazu führen, dass Sie mit dem ausländischen Erbrecht in Kontakt kommen. Vielleicht haben Sie eine Ferienimmobilie im Ausland erworben und möchten diesbezüglich eine Nachlassregelung finden.
Sie sind deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige, leben aber dauerhaft im Ausland – Ihre Erben werden mit den Rechtsordnungen beider Länder konfrontiert. Auch umgekehrt ist es möglich, dass ein in Deutschland Lebender eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und im Heimatland eventuell sogar noch eine erbberechtigte Familie hat. In der Praxis geht es zudem um die Verwaltung und Verteilung von Barvermögen, Grundvermögen, Geldanlagen und Beteiligungen an Fonds oder Trusts, die im Ausland angelegt wurden. All diese und viele weitere Fälle erfordern die Fachkenntnis eines Rechtsanwalts für internationales Erbrecht.
Die Frage, welches Erbrecht im Einzelfall anzuwenden ist, muss immer nach dem Wohnort sowie nach der Staatsangehörigkeit und dem Ort, an dem sich das Vermögen befindet, beurteilt werden. Hierbei gilt es, die seit dem 8. Juni 2012 geltende Europäische Erbrechtsverordnung zu berücksichtigen, die einheitliche Regelungen für die Anwendung der geltenden Europäischen Rechtsordnungen vorgibt. Normalerweise muss das Erbrecht des Staates zur Anwendung kommen, in dem sich der Verstorbene und Erblasser zuletzt für gewöhnlich aufgehalten hat. Dabei spielt die Staatsbürgerschaft nur eine untergeordnete Rolle. Als fachkundiger Rechtsanwalt für internationales Erbrecht sind wir jedoch nicht nur mit den europäischen Regelungen vertraut, sondern auch mit Erbfällen, die einen internationalen Bezug aufweisen. Hierbei stellen sich nicht selten besondere Schwierigkeiten dar und es ist Sache des Fachanwaltes, das jeweils anzuwendende Recht und das zuständige Gericht zu finden. Wir helfen Ihnen bei der Regelung der Rechtsnachfolge, wobei das internationale Recht häufig besagt, dass das Recht anzuwenden ist, das in dem Staat gilt, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Ein internationaler Erbfall verlangt stets, dass alle betroffenen Rechtsordnungen und –systeme Berücksichtigung finden.